Kosten

Seit dem 01.07.2004 ist das Honorar des Rechtsanwalts grundsätzlich einheitlich und verbindlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Maßgeblich für die Höhe der Gebühren ist in der Regel der jeweilige Gegenstandswert, d. h. das Interesse des Mandanten an dem jeweiligen Rechtsstreit. In sozialrechtlichen Verfahren für Privatpersonen eröffnet das RVG dem Rechtsanwalt unabhängig vom Gegenstandswert einen Gebührenrahmen, innerhalb dessen die Gebühren u. a. nach Bedeutung und Aufwand festgesetzt werden.

Nähere Informationen zu unserem Honorar erhalten Sie auf unseren fachspezifischen Portalen www.bildungsrecht.pro, www.sozialrecht.pro und www.studienplatzklage.pro.

„Erstberatung“ – Die Gebühr für eine Erstberatung richtet sich nach der Schwierigkeit der Angelegenheit, dem Gegenstandswert sowie der Dauer des Beratungsgesprächs und darf für Verbraucher laut RVG maximal 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Mwst betragen. Sollte der Erstberatung eine weiteren Beauftragung in der selben Angelegenheit folgen, kann die Gebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet werden.

Beratungshilfe“ – Sofern Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, unsere Gebühren für die außergerichtliche Beratung oder Vertretung selbst zu bezahlen, besteht die Möglichkeit beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes Beratungshilfe zu beantragen. Bitte besorgen Sie sich in dem Fall beim zuständigen Amtsgericht den notwendigen Berechtigungsschein bei der Rechtsantragsstelle. Hierfür sollten Sie dem Gericht Ihre aktuellen Einkommensnachweise (z. B. Einkommens- oder Gehaltsnachweis, Bafög-, Harz VI- oder Sozialhilfebescheid, etc.) sowie Ihre monatlichen Belastungen (z. B. Mietzahlungen, etc.) vorlegen und Ihr rechtliches Anliegen schildern.

Prozesskostenhilfe“ – Für den gerichtlichen Rechtsstreit besteht die Möglichkeit, unterstützung vom Staat in Form der Prozesskostenhilfe zu erhalten. Dies setzt allerdings neben Ihrer Bedürftigkeit voraus, dass für Ihren Rechtsstreit Erfolgsaussichten bestehen.

Rechtsschutzversicherung“ – Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, informieren Sie sich bei dieser über deren Eintrittspflicht und evtl. Selbstbeteiligung. Gerne übernehmen wir dies auch für Sie, hierfür benötigen wir lediglich Ihre Versicherungsnummer sowie Name und Adresse der Rechtsschutzversicherung.

Honorarvereinbarung“ – Im Bereich der außergerichtlichen Vertretung ist auch der Abschluss einer Honorarvereinbarung abweichend von den Gebührensätzen des RVG möglich. Das Selbe gilt für die gerichtliche Vertretung, allerdings darf das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG nicht unterschreiten. Sowohl bei arbeits- und zeitintensiven Mandaten als auch bei Mandaten wo Arbeits- und Zeitaufwand bei Auftragserteilung nicht sicher abgeschätzt werden kann, bietet sich eine Abrechnung auf Stundenbasis an. Die Vereinbarung eines pauschalen Honorars kommt in Betracht, wenn der Arbeits- und Zeitaufwand des zu bearbeitenden Mandates von Anfang an feststeht.

Kostenerstattung durch die Gegenseite“ – Sollten Sie einen Rechtsstreit vor Gericht gewinnen, muss der Gegner grundsätzlich die Kosten des Verfahrens, also auch Ihre Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen des RVG übernehmen. Diese Kostenerstattungspflicht ändert jedoch nichts daran, dass Sie erst einmal die Rechtsanwaltsgebühren sowie die Gerichtskosten vorstrecken müssen.